AGB Geschäftskunden

EUROSTAIR PRODUKTION AB Allgemeine Verkaufsbedingungen (Geschäftskunden)

Wir danken Ihnen für die Bestellung; diese bestätigen wir nur unter ausschließlicher Geltung dieser Verkaufsbedingungen:

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen Ihrerseits erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an Sie als Kunden vorbehaltlos ausführen.

  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und Ihnen zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

  3. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (vgl. § 310 Abs. 1 BGB).

  4. Das Klauselwerk der VOB/B wird in den Vertrag nur einbezogen, soweit dies gesondert schriftlich bestätigt wird, ansonsten lehnen wir die Einbeziehung, insbesondere durch entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, ab.

§ 2 Bestellungen

  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen.

  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und Dokumenten, die Planungsleistungen enthalten und allen sonstigen von uns übergebenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheber- und sonstige Rechte vor; sie sind vertraulich, insbes. darf ihr Inhalt Dritten nicht mitgeteilt werden. Dies gilt ebenso für solche schriftliche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor der Weitergabe an Dritte bedürfen sie unserer ausdrücklichen Zustimmung.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

  2. Alle Angebote, Preise und Lieferzeiten beruhen auf den gegenwärtig dem Angebot zugrunde liegenden Material-, Lohn- und Frachtkosten. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von Dritten verlangten Entgelte, die in die Leistungserbringung einbezogen wurden, erhöht, so gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, so haben Sie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten; der Rücktritt muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.

  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen eines Zahlungsverzugs.

  6. Aufrechnungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem sind Sie zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

  1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen Ihrerseits voraus, Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

  2. Kommen Sie in Annahmeverzug oder verletzen Sie schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

  3. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf Sie über, zu dem Annahme- oder Schuldnerverzug eintritt.

  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Sie als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt sind, geltend zu machen, dass Ihr Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist.

  5. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  6. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  7. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.

§ 5 Gefahrübergang - Verpackungskosten - Mitwirkungspflichten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.

  2. Anlieferung, Versand sowie Verpackung erfolgen nach Anweisung des Kunden. Diesen trifft die Pflicht, im Einzelnen das verwendete Transportmittel, die Bedingungen bei Be- und Entladung, die Bedingungen bei einer gegebenenfalls erforderlichen Zwischenlagerung sowie die zu erwartenden Beanspruchungen beim Transport mitzuteilen. Fehlen solche Angaben, gehen wir davon aus, dass eine Übergabe an den Besteller oder seinen beauftragten Transporteur in der Produktionsverpackung ausreichend ist. Transportieren wir selbst oder durch von uns Beauftragte, so werden wir die Ware transportgerecht verpacken. Die Kosten der Verpackung nach Bestellerangaben oder der erforderlichen Verpackung beim Transport durch uns trägt der Besteller.

  3. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten besondere Vereinbarungen.

  4. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir für die Lieferung Transportversicherung nehmen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Mängelhaftung

  1. Ihre Mängelansprüche setzen voraus. dass Sie Ihren Untersuchungs- und Rügepflichten, soweit sie nach dem Gesetz bestehen, ordnungsgemäß nachgekommen sind. Die Geltendmachung einer Mangelgewährleistung setzt die Mängelrüge mindestens in Textform voraus.

  2. Im Falle des Mangels einer Kaufsache sind wir zunächst berechtigt, zwei Nachbesserungsversuche zu unternehmen. Danach sind wir berechtigt, eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so sind Sie nach Ihrer Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Sie Schadenersatzansprüche geltend machen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

  7. Soweit nicht vorstehend etwas abweichend geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

  8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Gefahrübergang.

§ 7 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

  2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit Sie anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangen.

  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, in unserem Eigentum.

  2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

  3. Wird Vorbehaltsware von Ihnen zu einer geänderten Treppe verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

  4. Sie sind zur Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf uns auch tatsächlich übergehen.

  5. Ihre Befugnisse, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder anzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung Ihrer Vermögenslage, spätestens jedoch mit Ihrer Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen.

  6. a) Sie treten hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an uns ab.

    b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe unserer Fakturenwerte Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware von Ihnen in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so treten Sie schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes /Gebäudes in Höhe der Fakturenwerte der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest an uns ab.

    c) Haben Sie die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und Sie treten die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leisten Ihren Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.

  7. Sie sind ermächtigt, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Ihrem Zahlungsverzug oder bei wesentlicher Verschlechterung Ihrer Vermögensverhältnisse. in diesem Fall werden Sie hiermit von uns bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Sie sind verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der Ihnen zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. Auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

  8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere sämtlichen Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Ihr Verlangen oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

  9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

  10. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

  11. Sie verwahren die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Sie haben diese gegen die üblichen Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Sie treten hiermit Ihre Entschädigungsansprüche, die Ihnen aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung an.

  12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z. B. Wechselhaftung), die wir in Ihrem Interesse eingegangen sind, bestehen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt für Kunden, die mit der Ware lediglich weiterhandeln

  1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, in unserem Eigentum.

  2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

  3. Sie sind zur Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 5. auf uns auch tatsächlich übergehen.

  4. Ihre Befugnisse, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, enden mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung Ihrer Vermögenslage, spätestens jedoch mit Ihrer Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen.

  5. Sie treten hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen an uns ab. Haben Sie die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so wird unsere Forderung sofort fällig und Sie treten die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leiten Ihren Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an

  6. Sie sind ermächtigt, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Ihrem Zahlungsverzug oder bei wesentlicher Verschlechterung Ihrer Vermögensverhältnisse. ln diesem Fall können wir Ihnen den Forderungseinzug durch uns oder beauftragte Dritte androhen. Nach Fristablauf sind wir von Ihnen bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Sie sind verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der Ihnen zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu präsentieren. Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

  7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere sämtlichen Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Ihr Verlangen oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

  8. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

  9. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

  10. Sie verwahren die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Sie haben sie gegen die üblichen Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Sie treten hiermit ihre Entschädigungsansprüche, die Ihnen aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

  11. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z. B. Wechselhaftung), die wir in Ihrem Interesse eingegangen sind, bestehen.

§ 10 Gerichtsstand- Erfüllungsort

  1. Sofern Sie Kaufmann sind, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, Sie auch an Ihrem Wohnsitzgericht zu verklagen.

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen

  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Stand Februar 2016

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